Allgemeine Auftragsbedingungen für Influencer

Allgemeine Auftragsbedingungen der Firma PUROLEX Betriebshygiene & Gastroservice GmbH für Verträge mit Influencern 

  1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der PUROLEX Betriebshygiene & Gastroservice GmbH, eingetragen zu FN 480577g, Natschlag 47, 4160 Aigen-Schlägl (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) und natürlichen Personen, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (nachfolgend „Influencer“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sind unter  www.wunderrein.at/pages/allgemeine-auftragsbedingungen-influencer jederzeit abrufbar bzw. einsehbar in unseren Geschäftsräumlichkeiten.

  1. Vertragsgegenstand, Krankheit und Arbeitsverhinderung

(1) Der Influencer verpflichtet sich, die mit dem Unternehmer vereinbarten Leistungen zu den Uhrzeiten auf dem vereinbarten Sozialen Netzwerk zu veröffentlichen, in denen nach der Statistik des jeweiligen plattformabhängigen Analysetools voraussichtlich die größte Reichweite erzielt wird.

(2) Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Kosten, wie z.B. Reisekosten abgegolten, die dem Influencer bei der Vorbereitung und Ausführung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen entstehen.

(3) Die Leistungen des Influencers müssen nach Veröffentlichung bei Storys uneingeschränkt und bei Postings mindestens 90 Tage auf der vereinbarten Plattform öffentlich zugänglich sein und dürfen in dieser Zeit nicht durch den Influencer selbstständig gelöscht oder verändert werden. Nach Ablauf dieser Frist steht es dem Influencer frei, die Leistungen zu löschen oder weiter auf seinem Kanal zu belassen.

(4) Die Parteien stimmen sich einvernehmlich über die konkrete Ausgestaltung der Leistungen des Influencers ab. Dabei teilt der Unternehmer dem Influencer die konkreten Vorgaben zur Erstellung des zu kreierenden Contents rechtzeitig mit. Jede vom Influencer auf Grund dieser Vereinbarung geschuldete und zu veröffentlichende Leistung bedarf in vorab festgelegten Fällen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers und wird mit dem Influencer bei Vertragsabschluss vereinbart. Diese Freigabe muss mindestens 3 Tage vor Veröffentlichung erfolgen.

(5) Soweit dem Influencer durch den Unternehmer Produkte zur Vertragserfüllung überlassen werden, erwirbt der Influencer an diesen Eigentum und kann über diese auch nach Ende des Vertragsverhältnisses frei verfügen.

(6) Der Unternehmer ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Löschung der vom Influencer nach diesem Vertrag geschuldeten und bereits veröffentlichten Leistungen zu verlangen. Er ist weiter berechtigt, auf die in Punkt 1. vereinbarte Leistungserbringung durch den Influencer vorzeitig zu verzichten. Soweit der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Vergütungsanspruch des Influencers hier von nicht berührt. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages wird ebenfalls nicht beeinträchtigt.

(7) Soweit der Influencer krankheitsbedingt oder aus einem anderen wichtigen Grund die nach Punkt 1 geschuldeten Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann, ist dieser verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen ab Kenntnis, hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu informieren. Gleichwohl hat der Influencer den Unternehmer unverzüglich auf den Wegfall der Verhinderung hinzuweisen. Nach Wegfall der Verhinderung ist der Influencer verpflichtet, die nach vereinbarten Leistungen umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wegfall der Verhinderung, nachzuholen, sofern dies für die Vertragserfüllung zweckmäßig ist.

  1. Kennzeichnung von Werbung und inhaltliche Verantwortlichkeit

(1) Der Influencer ist verpflichtet, die geschuldeten Leistungen in dem/den vereinbarten sozialen Netzwerk/Netzwerken mit dem Begriff „Werbung” oder „Anzeige” oder einer ähnlichen Formulierung zu kennzeichnen.

(2) Der Influencer ist alleine für die korrekte Kennzeichnung der Werbung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und hält den Unternehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

(3) Es obliegt dem Influencer, sicherzustellen, keine Inhalte/Bilder/Fotografien oder Grafiken zu verwenden, deren Nutzung oder Inhalt strafbar ist oder in anderer Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.

(4) Weiter trägt der Influencer die alleinige Verantwortung dafür, dass seine geschuldeten Leistungen sämtlichen gesetzlichen wie zB medien-, wettbewerbs-, jugendschutz- und presserechtliche Vorgaben entsprechen sowie, dass seine geschuldeten Leistungen rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen und hält der Influencer den Unternehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. 

  1. Wettbewerbsverbot

(1) Der Influencer ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses keine gleichen und/oder gleichartigen Leistungen für im Wettbewerb zum Unternehmer stehende Unternehmen zu erbringen. Dies gilt auch für Kooperationen mit Mitbewerbern und Konkurrenten des Unternehmers im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Hygiene- und Reinigungsprodukte.

(2) Dem Influencer ist es untersagt, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellten und veröffentlichten Inhalte für andere private oder gewerbliche Zwecke zu nutzen.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung der Parteien wirksam  und endet wie zwischen den Vertragsparteien vereinbart ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages erfolgt nicht.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Unternehmer ist darüber hinaus berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn

  1. a) der Influencer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis schuldhaft 2-mal nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der Unternehmer ihn in allen Fällen unter angemessener Fristsetzung mittels Abmahnung zur Vertragserfüllung aufgefordert hat oder
  2. b) der Influencer durch Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit ein Verhalten an den Tag legt, welches das Image der von ihm nach diesem Vertrag beworbenen Produkte oder des Unternehmers schädigt oder zu schädigen geeignet ist, insbesondere wenn sein Verhalten gegen die guten Sitten oder das Anstandsgefühl verstößt oder
  3. c) der Influencer in der Öffentlichkeit durch selbst zu verantwortende Handlungen einen groben Imageschaden hinsichtlich seiner eigenen Person verursacht, insbesondere, wenn er sich einer schwerwiegenden Straftat dringend verdächtig macht.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Nutzungsrechte für Bild-, Video-, Lied- und Textmaterial

(1) Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der Unternehmer ist bei berechtigt, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erstellten Leistungen des Influencers zu seinen eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Werbung zu nutzen. Dies gilt auch für Übersetzungen, Umgestaltungen oder andere Bearbeitungen der nach Punkt 1 vereinbarten Leistungen des Influencers. Soweit hierfür erforderlich, räumt der Influencer dem Unternehmer für die Dauer von 6 Monaten ab Vertragsabschluss das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Inhalten der Leistungen ein, sofern dieser an den nach Punkt 1 geschuldeten Inhalten der Leistungen ein Urheber-, Leistungs- oder sonstiges Recht erworben hat. Für den Zeitraum danach räumt der Influencer dem Unternehmer das ausschließliche, jederzeit widerrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Inhalten der Leistungen ein, sofern dieser an den nach Punkt 1 geschuldeten Inhalten der Leistungen ein Urheber-, Leistungs- oder sonstiges Recht erworben hat.

(2) Auf Verlangen des Unternehmers stellt der Influencer diesem alles zur eigenen Nutzung der Leistungen Notwendige zur Verfügung. Ein Vergütungsanspruch des Influencers wird hierdurch nicht begründet.

(3) Allfälliges vom Unternehmer zur Verfügung gestelltes Bild-, Video, Lied- und Textmaterial, darf der Influencer ausschließlich zur Erbringung der in diesem Vertragsverhältnis in Punkt 1 vereinbarten und geschuldeten Leistungen verwenden. Ausschließlich zu diesem Zweck erhält der Influencer ein zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages begrenztes, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht.

(4) Je nach gemeinsamer Vereinbarung werden auf Instagram die Beiträge mittels der Funktion „Bezahlte Werbepartnerschaft“ mit dem Kanal @WunderRein verknüpft. Dadurch hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Insights der Beiträge auszuwerten, sowie die Beiträge über seine Werbekanäle zu bewerben. Dadurch erhält der Influencer kostenlose Reichweite und tritt die Werberechte für den Beitrag an den Unternehmer ab.

  1. Geheimhaltung

Der Influencer ist verpflichtet, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers sowie über den Inhalt dieser Vereinbarung auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren.  Diese Geheimhaltungsverpflichtung umfasst neben den schriftlichen Informationen, einschließlich des Schriftverkehrs, auch mündliche, optische und elektronische Informationen, die auf Ton-, Film- oder Datenträgern festgehalten werden oder sonst in materieller Form vorliegen und als vertraulich gekennzeichnet bzw. aus den Umständen heraus sachlicherweise vertraulich zu behandeln sind.

  1. Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens und des österreichischen Gesetzes über das internationale Privatrecht anzuwenden. Dieses gilt auch für Fragen des Zustandekommens dieses Vertrages bzw. für Rechtsfolgen der Nachwirkung.